Bedingungen für die Aufnahme eines Tieres:
Der VAHT übernimmt Tiere (Hunde, Katzen, Kleintiere), welche aus folgenden Gründen nicht mehr bei der Halterin, beim Halter bleiben können und innerhalb der Familie oder Bekanntschaft, niemand
für die Tiere sorgen kann.
- Wenn die Halterin oder der Halter aus nachweislich gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, für das Tier zu sorgen. Der VAHT behält sich das Recht vor, ein Arztzeugnis zu
verlangen. Bei länger andauernden Erkrankungen, übernimmt der VAHT das Tier für maximal drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist, muss das Tier entweder zurückkehren können oder es muss eine
Verzichtserklärung unterschrieben werden, so dass das Tier vermittelt werden darf.
- Beim Ableben der Halterin oder des Halters.
- Sofern die Halterin oder der Halter in ein Pflege- oder Altersheim ziehen muss und das Tier nicht mitnehmen kann.
- Sofern die Halterin oder der Halter aus nachweislich finanziellen Gründen nicht mehr für das Tier sorgen kann. Der VAHT behält sich das Recht vor, zur Beurteilung einen Steuerausweis zu
verlangen.
- Bleibt ein Tier nur vorübergehend in der Obhut des VAHT, richtet sich die finanzielle Beteiligung an den entstehenden Kosten nach der Einkommenssituation des Halters. Bei einem befristeten
Aufenthalt übernimmt der VAHT folgenden Anteil:
- Volle Kostendeckung bei einem steuerbaren Jahreseinkommen des Halters bis maximal CHF 52'000.–
und einem liquiden Vermögen von unter CHF 15'000.–
- 50 % Kostendeckung bei einem steuerbaren Jahreseinkommen des Halters von CHF 52'001.– bis CHF 65'000.–
und einem liquiden Vermögen von mehr als CHF 10'000.–
- Keine Kostendeckung bei einem steuerbaren Jahreseinkommen des Halters von über CHF 65'000.–
- Wird ein Tier dem VAHT abgetreten und/oder zur Vermittlung übergeben, werden sämtliche Kosten durch den VAHT übernommen, sobald eine vom Halter oder dessen Stellvertreter unterzeichnete
Verzichtserklärung vorliegt.
Folgende Anforderungen werden gestellt:
- Das abgegebene Tier muss geimpft sein.
- Das Tier muss offensichtlich gesund sein.
- Das Tier darf nicht trächtig sein.
Folgende Gründe berechtigen nicht zur Aufnahme des Tieres:
- Ferienabwesenheit.
- Keine Lust mehr, das Tier zu halten.
- Umzug in eine Immobilie, in welcher Haustiere nicht gehalten werden dürfen.
- Veränderung der Lebenssituation in Folge Scheidung oder Trennung.